AGB

Geltungsbereich
Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen der Altatec Microtechnologies AG Steinhausen / Schweiz, nachstehend AT genannt. Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich,
soweit sie schriftlich vereinbart sind.

Umfang und Ausführung der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders in Rechnung gestellt.

Preise
Die Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk, ohne irgendwelche Abzüge.

Basis dazu bilden die im Zeitpunkt des Angebots geltenden Materialpreise, Lohnsätze und sonstigen Herstellungskosten, Transport-kosten, Wechselkurse, Zölle, Steuern und Abgaben. Bis zum Zeitpunkt der Ablieferung eintretende Erhöhungen der die Preise bestimmenden Faktoren gehen zu Lasten des Bestellers.

Allfällige Kosten für Sonderprüfungen gehen zu Lasten des Bestellers.

Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist innert zehn Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist ist erfüllt, wenn und soweit in der Schweiz Schweizerfranken zur freien Verfügung der AT gestellt worden sind. Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, fällt er ohne Mahnung in Verzug.

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu jenem Satz geschuldet, der in der Schweiz für kurzfristige Bankkredite verlangt wird. Ist eine ausländische Währung vereinbart, gilt der Zinssatz für kurzfristige Bankkredite in der Landeswährung des Bestellers. Zusätzlich ist AT für allfällige Wechselkursverluste zu entschädigen.

Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die AT nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Das Zurückbehalten oder Kürzen von Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von AT nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig.

Lieferbedingungen
Die Lieferfrist beginnt, sobald nach Vertragsabschluss sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Ware versandbereit ist.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflusses von AT liegen, wie z.B. das Fehlen von behördlichen Formalitäten, wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligung; Verspätung von Zahlungen; verzögerte Übermittlung technischer Angaben.

Technische Unterlagen und Lizenz
Sämtliche technischen Unterlagen, gleichgültig ob vor oder nach Vertragsabschluss erstellt, bleiben geistiges Eigentum von AT und dürfen weder kopiert, vervielfältigt, Dritten in irgendeiner Weise zugänglich gemacht, noch zur Anfertigung des Produktes oder von Bestandteilen verwendet werden.

Für die Übernahme des AT-spezifischen Engineering- oder Verfahrens-Know-hows hat der Auftraggeber, oder der Hersteller im Namen des Auftraggebers, eine Lizenzgebühr zu entrichten. Diese wird in einem Know-how-Vertrag festgelegt.

Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat AT rechtzeitig auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

Eigentum, Nutzen und Gefahr, Transport, Versicherung
Für beigestelltes Material haftet die Altatec Microtechnologies AG in keiner Art und Weise.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AT.

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Lieferwerk an den Besteller über. Wird der Versand aus Gründen, die AT nicht zu vertreten hat, verzögert, lagert die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Der Versicherungsabschluss gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn er durch AT zu besorgen ist, gilt er als im Auftrag des Bestellers vorgenommen.

Garantie
Reklamationen und Mängelrügen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls die Lieferung als angenommen gilt.

AT verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten ab Rechnungsdatum bzw. ab dem Tage der Versandbereitschaft alle Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach eigener Wahl instandzustellen oder zu ersetzen.

Die Garantie gilt nur dann, wenn die Produkte fachgemäss benützt wurden und wenn die fehlerhaften Teile oder Produkte an AT frachtfrei zugestellt werden.

Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Steinhausen, bzw. die Gerichte des Kantons Zug. AT ist jedoch in jedem Fall auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz betreibungsrechtlich oder gerichtlich zu belangen.

Der Vertrag und die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen unterstehen schweizerischem Recht.

Ausgabe: August 2002